Jugendordnung der Kulturplattform Mannheim e.V.

§ 1 Zuständigkeit im Verein.

Diese Jugendordnung bildet die Grundlage für die Jugendgruppe der Kulturplattform Mannheim e.V.

§ 2 Mitgliedschaft.

Jedes Vereinsmitglied unter 27 Jahren ist Mitglied der KPM Jugend.

§ 3 Ziele.

Wir möchten mit unserem Engagement die gesellschaftliche Teilhabe fördern und ein pluralistisches Miteinander stärken. Das Hauptziel ist die Stärkung der religiösen und kulturellen Werte der Jugendlichen. Dazu leisten wir -soweit uns möglich- fachliche Unterstützung und motivieren Schülerinnen und Schüler in und während der schulischen Laufbahn bis hin zum Schulabschluss und darüber hinaus. Dabei ist es uns wichtig, individuelle Leistungen sowie Stärken und Schwächen im Allgemeinen zu erkennen und die Schülerinnen und Schüler entsprechend zukunftsorientiert zu beraten und mögliche Bildungswege zu zeigen. Entsprechend helfen wir den Schülerinnen und Schülern auch etwa bei der Auswahl des richtigen Berufsfeldes soweit dies von den Schülerinnen und Schülern gebeten wird und soweit uns möglich.

Im Gesamten streben wir nach einer möglichst gesunden Balance zwischen geistlich-fachlicher Unterstützung und kulturellen sowie sozialen Aktivitäten her.

§ 4 Organe.

(1) Jugendvorstand.
(2) Jugendversammlung.

§ 5 Jugendvorstand/ Jugendausschuss.

(1) Der Jugendvorstand besteht aus der Jugendleiterin/ dem Jugendleiter, der Stellvertretenden Jugendleiterin/ dem Stellvertretenden Jugendleiter und bis zu drei weiteren Jugendvorstandsmitgliedern.

(2) In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Die Mitglieder des Jugendvorstandes müssen 16 Jahre alt, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sein.

(3) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt. Abweichend davon wird die Jugendleiterin / der Jugendleiter für die Dauer von 2 Jahren gewählt, sofern sie /er Mitglied des Vereinsvorstandes ist.

(4) Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen regelt dieser seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen.

(5) Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.

§ 6 Jugendversammlung.

Die Jugendversammlung bildet das oberste Organ.

(1) Aufgaben der Jugendversammlung sind:

  • Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes
  • Entlastung des Jugendvorstandes
  • Wahl des Jugendvorstandes
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Ideenentwicklung für Aktivitäten und Veranstaltungen
  • Erlass und Änderung der Jugendordnung.

    (2) Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern unter 27 Jahren sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 10 – 26 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare, Stimme.

    (3) Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt per E-Mail an alle Mitglieder der Vereinsjugend oder durch Aushang im Vereinshaus.

    (4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des Jugendvorstandes findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt.

    (5) Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.

§ 7 Finanzen.

(1) Der Jugendvorstand entscheidet über die Verwendung der, der Vereinsjugend vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.

(2) Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher gegen- über dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.

(3) Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach der Vereinssatzung.

§ 9 Gültigkeit und Änderung.

Diese Satzung tritt in Kraft zum 01.01.2019.